Geschäftsbedingungen

der STALLTUNING GmbH (nachfolgend: Firma genannt)

  1. Allgemeines
    1. Für alle Geschäfte mit der Firma gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Firma nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Firma unverbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die –Firma sie schriftlich bestätigt hat.
  2. Angebot
    1. Angebote und Preise der Firma sind freibleibend.
    2. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Auftragsbestätigung
    1. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma zustande.
  4. Lieferung
    1. Für den Umfang der Lieferung, der Preis und der Lieferfrist ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen schriftlicher Bestätigung der Firma.
    2. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens der Firma entstanden ist, Schaden erwächst, so ist dieser Schaden einschließlich sämtlicher Folgeschäden auf 5% des Wertes der Ware begrenzt.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Verzögerung in der Warenabnahme spätestens acht Tage vor dem vereinbarten Liefertermin schriftlich anzuzeigen. Ansonsten ist die Firma berechtigt, 80% des Warenwertes in Rechnung und fällig zu stellen.
  5. Montage
    1. Die Einfahrt in den Stall, sowie die Baustellen, müssen mit PKW und LKW erreichbar und befahrbar sein.
    2. Die Montage beinhaltet keine Erd-, Stemm- und Elektroarbeiten.
    3. Die Montage erstreckt sich nur auf das im Auftrag beinhaltete Material.
  6. Preis und Zahlung
    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
    2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug acht Tage nach Rechnungsstellung fällig und frei Zahlstelle zu leisten.
    3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Firma bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft.
    4. Die Firma ist berechtigt, bei Verteuerungen, die nach Vertragsabschluss und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisändernd auf den Vertragsgegenstand auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen. Mehr- und Minderlieferungen werden gesondert berechnet bzw. vergütet.
    5. Ein vereinbarter Festpreis auf Material bezieht sich auf die in der Auftragsbestätigung festgelegten Mengen, Maße und Einheiten.
    6. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig.
  7. Kündigung / Schadensersatzpauschale
    1. Im Falle einer Auftragsstornierung, Auftragskündigung oder Nichtabnahme ist die Firma berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10 % der vereinbarten Gesamtsumme oder Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen. Der Schadensbetrag ist niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
  8. Gefahrübergang und Entgegennahme
    Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware von der Firma, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber, ersatzweise mit dem Beginn des Annahmeverzuges auf den Auftraggeber über.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich die Firma das Eigentum an ihrer Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.
    2. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung und Umbildung erfolgt ausschließlich für die Firma. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Firma und Auftraggeber schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die Firma übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Auftraggeber bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
    3. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt die Firma Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Firma gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
    4. „Vorausabtretung“
      Der Auftraggeber tritt der Firma hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe der Forderungen der Firma ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware der Firma nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Kaufpreisforderung an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Die Firma kann den Abnehmern des Auftraggebers die Abtretung jederzeit anzeigen. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht der Firma ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
    5. Der Auftraggeber verwahrt die noch nicht in sein Eigentum übergangene Ware unentgeltlich für die Firma. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzansprüche zustehen, an die Firma in Höhe unserer Forderungen gegen ihn ab. Die Firma nimmt die Abtretung an.
  10. Haftung für Mangel und Lieferung
    Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die Firma wie folgt:
    1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Firma nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang gem. 8.) infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Firma unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile sind zurückzugewähren und werden Eigentum der Firma.
    2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
      Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Firma zurückzuführen sind.
    3. Zur Vornahme aller der Firma nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit der Firma die erforderliche Zeit und Gelegenheit spätestens innerhalb von einem Monat nach Kenntnis des Mangels zugeben, sonst ist die Firma von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Firma sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Firma Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
    4. Von den durch die Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferung entstanden unmittelbaren Kosten trägt die Firma – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes soweit die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues; letzteres aber nur für den Fall, dass die Firma auch die Montage durchgeführt hat.
    5. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung endet die Gewährleistung mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für
      den Liefergegenstand.
    6. Die Gewährleistung der Firma entfällt, wenn der Auftraggeber Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vornimmt.
    7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die Firma auf Rücktritt, Minderung, oder Schadensersatz statt Erfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüche Dritter oder sonstiger Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Firma. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma. Er gilt nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist 26169 Friesoythe – Markhausen.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle der Firma unmittelbar oder mittelbar zustehenden Ansprüche aus dem abgeschlossenen Geschäft, ist das Amtsgericht Cloppenburg oder das Landgericht Oldenburg.
    3. Für alle Verträge gilt Deutsches Recht.
  12. Sonstiges
    1. Sofern ein Teil dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden sollte, beeinträchtigt dieses nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Zweck der ungültigen Bestimmung ergibt
Cookie Consent mit Real Cookie Banner